NICHT ORDNUNGSGEMÄSS GEFÜHRTE BUCHHALTUNG UND GESELLSCHAFTSFORTFÜHRUNG TROTZ VERLUSTSITUATION
Folgen für den Geschäftsführer im Falle einer Liquidation
Über eine „SARL“ (GmbH) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und in der Folge die Liquidation durchgeführt. Der Liquidator verklagte den Geschäftsführer auf Übernahme der nicht gedeckten Passiva wegen verschiedener Geschäftsführungsfehler. Dabei berief er sich insbesondere auf das fehlerhafte Rechnungswesen. Er stützte sich hierzu einerseits auf die mangelnde Übereinstimmung zwischen den Steuererklärungen der „SARL“ und den vom Insolvenzverwalter abgegebenen zusammengefassten Abschlüssen sowie andererseits auf die Verweigerung des Steuerberaters, die Jahresabschlüsse zu bestätigen.
Der Liquidator warf dem Geschäftsführer ebenfalls vor, die Geschäftstätigkeit der „SARL“ trotz ihrer defizitären Lage weitergeführt zu haben.
Das Berufungsgericht verwarf die vorgebrachten Argumente und hob hervor, dass zum Zeitpunkt der Streitsituation die Ergebnisse der Gesellschaft positiv waren.
Das Kassationsgericht, Urteil vom 29. Juni 2022, berichtigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Danach kann ein Geschäftsführungsfehler begründet werden, wenn:
– die Buchhaltung nichtordnungsgemäß geführt wird
– eine defizitäre Geschäftsaktivität fortgeführt wird und selbst dann, wenn die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht zahlungsunfähig geworden war.