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ZAHLUNGSAUFFORDERUNG UNTERBRICHT NICHT DIE VERJÄHRUNG

Einklagbarkeit beschränkt sich auf die vor Beginn bestehenden Schulden

Ein Arzt stellte zum 1. Januar 2011 die Zahlungen für eine Maschinenmiete ein. Der Vermieter verklagte ihn gerichtlich am 12. Oktober 2016 zur Zahlung der gesamten ausstehenden Mieten.

Der Arzt machte geltend, dass die mehr als fünf Jahre vor der Klageerhebung geschuldeten Mieten aufgrund der bestehenden, fünfjährigen Verjährungsfrist (gemäß Art. 2024 des frz. BGB –„Code civil“) nicht mehr eingeklagtwerden konnten. Danach wäre seine Verurteilung zur Zahlung nur auf die seit dem 12. Oktober 2011 nichtgezahlten Mieten zu beschränken.

Der Vermieter lehnte die vom Mieter vorgebrachten Argumente ab: Er verwies dabei auf die zwei am 27. April 2011 und 3. April 2013 mit Einschreibebrief zugesandten Zahlungsaufforderungen.

Das angerufene Kassationsgericht, Urteil vom 18. Mai 2022, bestätigte die Auffassung des Arztes. Eine Zahlungsaufforderung – selbst bei Zustellung mit Einschreibebrief („LRAR“) – unterbrach danach nicht die Verjährungsfrist einer Klage auf nicht bezahlte Mietaußenstände. Somit konnten nur die nach der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht gedeckten, d.h. die seit dem 12. Oktober 2011 bestehenden Mietforderungen eingeklagt werden.