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ERNEUERUNG EINES PACHTVERTRAGES

Einvernehmen mit dem Pächter auch bei Nichterhöhung des Pachtzinses erforderlich. Nach Ablauf eines Pachtvertrages für die Nutzung der Räume eines Altersheims kündigte der Verpächter den abgelaufenen Vertrag gegenüber dem Pächter auf und bot gleichzeitig den Abschluss eines neuen Vertrages für die Dauer von neun Jahren an. Dabei wurde der Pachtzins gegenüber dem alten Vertrag nicht erhöht und für den Pächter die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung jeweils nach drei Jahren ausgeschlossen.

Der Pächter nahm das Angebot schweigend zur Kenntnis, blieb in den Pachträumen und bezahlte die Pachtzinsen. Drei Jahre später stellte er die Pachtzinszahlungen ein. Dabei machte er geltend, dass er das Angebot auf eine Erneuerung des Pachtverhältnisses zu keinem Zeitpunkt akzeptiert habe.

Das angerufene Gericht verurteilte den Pächter. Seiner Ansicht nach stellten die Zahlungen zu dem erneuerten Pachtvertrag die stillschweigend erteilte Zustimmung des Pächters dar.

Das Urteil wurde vom Kassationsgericht durch dessen Entscheidung vom 7. September 2022 berichtigt: Die Bezahlung der Pachtzinsen stellten kein stillschweigendes Akzeptieren des Angebots auf Erneuerung des Pachtvertrages dar, denn der bezahlte Pachtzins entspräche dem des ursprünglichen Pachtvertrages. Ebenso wäre nicht nachgewiesen
worden, dass ein Einverständnis des Pächters hinsichtlich des Verzichtes auf Kündigungen während des Pachtverhältnisses gegeben worden war.