DIREKTE SCHADENSERSATZKLAGE EINES AUSGESCHLOSSENEN GESELLSCHAFTERS
Vorausgehender Antrag auf Rücknahme des Ausschlusses nicht erforderlich
Der Verwaltungsrat einer Genossenschaft beschloss, auf der Grundlage seiner Statuten einen Gesellschafter wegen Fehlverhaltens auszuschließen. Diese Entscheidung wurde durch die Generalversammlung der Genossenschaft bestätigt. Der Gesellschafter machte gerichtlich geltend, dass durch den Ausschluss ihm ungerechterweise die Leistungen der Genossenschaft entzogen worden wären und forderte deshalb Schadensersatz für die daraus entstandenen Nachteile.
Das Berufungsgericht verwarf die Klage. Als Begründung führte es hierzu aus, dass der Kläger keine Annullierung der Entscheidung der Generalversammlung beantragt habe und damit nicht mehr berechtigt gewesen wäre, gegen deren dargelegten Gründe vorzugehen, um sich für das ihm vorgeworfene Fehlverhalten zu rechtfertigen.
Das Kassationsgericht berichtigte mit Urteil vom 9. November 2022 die Entscheidung der Vorinstanz: Ein Gesellschafter einer Genossenschaft ist nicht verpflichtet, zuerst die Annullierung der Ausschlussentscheidung zu beantragen, um im Weiteren die Wiedergutmachung des ihm dadurch entstandenen Schadens geltend machen zu können.