SCHADEN WEGEN EINGETRETENER ANGSTZUSTÄNDE
Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem nutzenden Unternehmen Ein Arbeitnehmer, der einer giftigen Substanz, die ein hohes Risiko für die Auslösung einer schweren Krankheit beinhaltet, ausgesetzt war, kann von seinem Arbeitgeber, obwohl er nicht krank wurde, eine Entschädigung für die durch die Aussetzung verursachten Angstzustände verlangen, so die ständige Rechtsprechung des Kassationsgerichts.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde die obige Rechtsprechung auf die Haftung des nutzenden Unternehmens ausgeweitet. Dabei musste der geschädigte Arbeitnehmer nachweisen, dass das nutzende Unternehmen seinen gemäß dem Arbeitsgesetzbuch Art. R 4511-4 und R4511-6 ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen war und durch dieses Unterlassen ihm ein Schaden zugefügt wurde.
So wurde einem Arbeitnehmer, der jahrelang Lager- und Reinigungsarbeiten bei der SNCF (frz. Eisenbahn) für Rechnung von verschiedenen Dienstleistungsunternehmen verrichtete, ein Schadensersatzanspruch gegenüber der SNCF wegen eingetretener Angstzustände, die durch seine Tätigkeit in Verbindung mit Asbest verursacht worden waren, zugesprochen.
Die SNCF war den bestehenden Regelungen, die bei Arbeiten, die innerhalb ihres Unternehmens von Drittgesellschaften ausgeführt wurden, einzuhalten waren, nicht nachgekommen: So bestand u.a. kein Vorbeugeplan mit den Dienstleistungsunternehmen, kein Hinweis über die Schädlichkeit von Asbest und welche individuellen Schutzmaßnahmen vorzunehmen waren etc. Zwischen den Fehlern des nutzenden Unternehmens (SNCF) und dem Schaden des Arbeitnehmers in Form der eingetretenen Angstzustände bestand ein direkter Kausalzusammenhang.
Damit war laut Kassationsgerichtsurteil vom 8. Februar 2023 die SNCF für den Schaden des Arbeitnehmers verantwortlich.