ZAHLUNG DURCH DEN BÜRGEN OHNE VORHERIGE ANZEIGE BEIM SCHULDNER
Rückforderung gegenüber dem Darlehensnehmer berechtigt Eine Privatperson schloss drei Darlehensverträge ab, deren Rückzahlung durch eine für die Verbürgung von Immobiliendarlehen spezialisierte Gesellschaft garantiert war.
Der Darlehensnehmer kam seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht mehr nach. Die Gesellschaft (Bürge) bezahlte daraufhin die von der Bank reklamierten Außenstände und forderte deren Rückzahlung beim Darlehensnehmer an.
Der Darlehensnehmer verweigerte die Zahlung und warf der Gesellschaft vor, ohne vorherige Ankündigung bei ihm die Bank bezahlt zu haben. Wenn er vorher darauf hingewiesen worden wäre, hätte er – so führte er aus – geltend machen können, dass die Bank ihn nicht darauf hingewiesen hatte, dass die gewährten Darlehen für ihn der Höhe nach nicht rückzahlbar waren. Mit diesem Argument hätte er den Erlass seiner Schulden erreichen können.
Das Kassationsgericht, Urteil vom 22. März 2022, wies die Klage ab: Nach Ansicht des Gerichts wird eine Darlehensschuld nicht dadurch gelöscht, dass die Bank ihrer Sorgfaltspflicht, den Darlehensnehmer auf die Risiken hinzuweisen, nicht nachgekommen war. In einem solchen Falle können lediglich erlittene Schäden und Zinsen geltend gemacht werden.
Der Vorwurf des Darlehensnehmers war damit unbegründet, und der Bürge war berechtigt, die Rückzahlung geltend zu machen.