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VORRANGIGER ANSPRUCH EINES TEILZEITARBEITNEHMERS AUF VOLLZEITBESCHÄFTIGUNG

Beweislast liegt beim Arbeitgeber Der in Teilzeit arbeitende Mitarbeiter hat einen vorrangigen Anspruch – soweit er zeitlich länger arbeiten möchte – auf einen im Unternehmen bestehenden, vakanten Vollzeitposten. Dieser Arbeitsplatz muss jedoch seiner Berufsqualifikation entsprechen, bzw. mit ihr vergleichbar sein (franz. Arbeitsgesetzbuch – „Code du travail“, Art. L 3123-3).

Das Kassationsgericht für Arbeitsrecht präzisierte in seinem Urteil vom 13. April 2023, dass es dem Arbeitgeber in einem Rechtsstreit obliege nachzuweisen, dieser Verpflichtung nachgekommen zu sein. Dies kann erfolgen, indem er dem Teilzeitarbeitnehmer die Liste aller offenen Stellen, die seiner Berufsqualifikation entsprechen oder mit ihr vergleichbar sind, zukommen lässt oder ihm nachweist, dass keine entsprechenden Arbeitsplätze im Unternehmen verfügbar sind.

Das Kassationsgerichtsurteil hob damit die Entscheidung der Berufungsinstanz auf, die die Klage einer Arbeitnehmerin abgewiesen hatte, da der Arbeitgeber ihre Behauptung bestritt, Vollzeitbeschäftigte von ihrer Berufsqualifikation eingestellt zu haben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts oblag es nämlich der Klägerin, das Vorliegen von bestehenden Vollzeitstellen im Unternehmen entsprechend ihrer Qualifikation nachzuweisen. Also genau die entgegengesetzte Ansicht des Kassationsgerichts.