EIN ARBEITNEHMER KANN MEHRERE ANSTELLUNGSVERTRÄGE GLEICHZEITIG AUSÜBEN
Es liegt kein Kündigungsgrund vor Soweit der Arbeitnehmer keinen exklusiven Arbeitsvertrag abschließt, seine Loyalitätsverpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber einhält und die maximale Arbeitszeit nicht überschreitet, ist es ihm erlaubt, mehrere Arbeitsstellen gleichzeitig auszuüben (Code du travail, Art. L 8261-1 und L 8261-2).
Ein Arbeitgeber hatte im März 2018 von der Anhäufung mehrerer Arbeitsplätze seines Arbeitnehmers in 2017 Kenntnis erhalten. Der Arbeitnehmer legte auf Anforderung die Dokumente vor, aus denen sich ergab, dass die Maximalarbeitszeit eingehalten worden war. Trotzdem wurde er wegen der in 2017 bestehenden rechtswidrigen Anhäufung von Arbeitsplätzen, die aber in 2018 regularisiert worden war, entlassen.
Laut Urteil des Kassationsgerichts vom 19. April 2023 war die Entlassung des Arbeitnehmers unbegründet. Lediglich die Feststellung, dass eine rechtswidrige Anhäufung von mehreren Arbeitsplätzen vorlag, war seiner Meinung nach nicht ausreichend, um eine Kündigung zu rechtfertigen.