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RECHTMÄSSIGKEIT DER BEZÜGE DES GESCHÄFTSFÜHRERS

Überprüfungspflicht des Beraters. Folgender Sachverhalt lag der nachstehenden Gerichtsentscheidung zugrunde: Ein Geschäftsführer wurde für die sich selbst zugeteilten, nicht genehmigten Bezüge zu einer Geldstrafe von 267.000 € verurteilt. Er verklagte seinen Berater („expertcomptable“), weil er ihn nicht darauf hingewiesen hatte, dass die rechtmäßige Auszahlung der Bezüge einer Genehmigung durch die Gesellschafter bedurft hätte.

Der Berater wurde verurteilt, weil er nach Ansicht des Gerichtes dem Geschäftsführer die Möglichkeit raubte, eine Verurteilung zu vermeiden. Dieser Chancenverlust wurde in der ersten Gerichtsinstanz auf 90% im Hinblick auf die Verurteilung des Geschäftsführers festgelegt. Im Berufungsverfahren erfolgte eine Reduzierung auf 25%.

Das angerufene Kassationsgericht – Urteil vom 12. Oktober 2022 -berichtigte die Entscheidung der Berufungsinstanz. Danach konnte das Berufungsgericht keine Reduzierung auf 25% vornehmen, wenn der Beklagte von sich aus einen Prozentsatz von 30% vorschlug. Des Weiteren verwies das Kassationsgericht darauf, dass die Berufungsrichter in ihrer Begründung den Geschäftsführer als Hauptverantwortlichen für seine Verurteilung herausstellten, wobei jedoch diese Tatsache keine Auswirkung auf die Berechnung des Chancenverlustes hatte.

Letztlich hätte das Berufungsgericht die Honorare, die der Geschäftsführer bezahlen musste, und den moralischen Schaden, den er aufgrund der Verurteilung erlitt, ebenfalls berücksichtigen müssen.