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IM VORAUS GETÄTIGTER VERZICHT AUF EINHALTUNG DER KÜNDIGUNGSFRIST

Entscheidung des Kassationsgerichts vom 7. Dezember 2022

Weder der Arbeitgeber noch der Mitarbeiter können im Voraus auf die Inanspruchnahme von Kündigungsrechten verzichten (französisches Arbeitsgesetzbuch „Code du travail“ Art. L.1234-1). Auf dieser Grundlage entschied das Kassationsgericht bereits in einer früheren Entscheidung, dass der Arbeitnehmer nicht im Voraus auf die Zahlung einer Ausgleichsentschädigung für Kündigungsfristen verzichten könne.

So war es nur folgerichtig, dass das Kassationsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2022 auch einen im Voraus erklärten Verzicht auf die Kündigungsfrist als solchen für unwirksam erklärte.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um eine Arbeitnehmerin, deren Arbeitsstelle im Rahmen einer Neuorganisation gestrichen werden sollte. In diesem Zusammenhang hatte die betroffene Mitarbeiterin dem Arbeitgeber bereits am 21. April 2016 mitgeteilt, dass sie eine andere Anstellung gefunden habe und deshalb von der Einhaltung ihrer Kündigungsfrist freigestellt werden möchte, um bereits am 3. Juni 2016 ihren neuen Posten antreten zu können. Der Arbeitgeber hatte daraufhin die Kündigung auf den 27. Mai 2016 ausgesprochen und gleichzeitig die Annahme des ausgesprochenen Verzichts bestätigt.

In der Zwischenzeit hatte die Mitarbeiterin die Verurteilung des Arbeitgebers auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung für den Kündigungsfristverzicht erreicht.

Das Kassationsgericht war davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmerin im Voraus auf die Ausübung der Kündigunsfrist verzichtet hatte. Im konkreten Falle wäre der Verzicht auf die Ausgleichsentschädigung für die Kündigungsfrist nur dann gültig gewesen, wenn die Arbeitnehmerin ihre Forderung auf Verzicht nochmals zum Zeitpunkt der Entlassung zum Ausdruck gebracht hätte.