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DIE AUFNEHMENDE GESELLSCHAFT KANN GEGEN EINEN BÜRGEN DER AUFGENOMMENEN GESELLSCHAFT VORGEHEN

Die Einhaltung der Veröffentlichungsformalitäten ist hiervon unabhängig

Ein Finanzunternehmen gewährte einer „SARL“ (franz. GmbH) ein Darlehen, das durch eine Bürgschaft abgesichert war. Einige Jahre später wurde das Finanzunternehmen im Rahmen einer Fusion von einer Bank übernommen, die nunmehr die Bürgschaft gerichtlich geltend machte.

Der verklagte Bürge wies darauf hin, dass die Fusion zwischen den beiden Finanzinstituten ihm gegenüber nicht rechtswirksam war, da die Veröffentlichung des Fusionsvorganges seiner Meinung nach mit verschiedenen Unregelmäßigkeiten behaftet war.

Die Klage wurde abgewiesen. Gemäß Art. L. 236-3, 1 und L 236-4, 5 des „Code de commerce“ (franz. Handelsgesetzbuch) wird das Vermögen einer übernommenen Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft – außer es besteht eine abweichende Klausel – zum Zeitpunkt der letzten Generalversammlung, die den Vorgang genehmigt, übertragen. Die übernehmende Gesellschaft kann ab diesem Datum gegen die Schuldner der übernommenen Gesellschaft vorgehen. Die für den Fusionsvorgang notwendige Einhaltung der Veröffentlichungsformalitäten ist dabei unerheblich.

Das Kassationsgericht bestätigte mit Urteil vom 30. November 2022 die obige Entscheidung.