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VERNACHLÄSSIGUNG DER RECHTLICHEN PFLICHTEN IN EINEM VEREIN

Kein Grund für ein Geschäftsausübungsverbot

Die Direktorin eines Vereins wurde nach dessen gerichtlicher Liquidation zu einem zweijährigen Geschäftsausübungsverbot verurteilt. Die Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf der Tatsache, dass die Direktorin die in dem Verein gesetzlich vorgeschriebenen rechtlichen Pflichten (darunter: Einberufung der jährlichen Hauptversammlung, Bestellung eines Abschlussprüfers) nicht eingehalten hatte.

Die Verurteilung wurde mit Urteil des Kassationsgerichts vom 18. Januar 2023 berichtigt. In seiner Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass im Handelsgesetzbuch die Nichteinhaltung von rechtlichen Pflichten nicht als Fehlverhalten aufgeführt wird, um ein Geschäftsausübungsverbot zu begründen.

Des Weiteren war der Direktorin vorgeworfen worden, die defizitäre Geschäftstätigkeit der Vereinigung missbräuchlich weitergeführt zu haben.

In diesem Falle entschied das Kassationsgericht, dass ein Geschäftsausübungsverbot nur dann verhängt werden kann, wenn die Weiterführung der Geschäftstätigkeit ausschließlich
im Interesse der Direktorin erfolgt und dies notwendigerweise zur Zahlungseinstellung führt.