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BANKROTTTATBESTAND WEGEN BUCHHALTERISCHER UNREGELMÄSSIGKEITEN

Verurteilung eines bereits ausgeschiedenen Gesellschafters

Gemäß Art. L 654-2, 5 können die Verantwortlichen einer in Zahlungsunfähigkeit gefallenen Gesellschaft, deren Rechnungswesen eindeutig buchhalterische Unregelmäßigkeiten ausweist oder die sich der Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften schuldig gemacht haben, strafrechtlich wegen des Bankrottdeliktes belangt werden.

Diese Bestimmung greift ein, so das Kassationsgericht mit Urteil vom 22. Juni 2022, bei Nichteinhaltung von Rechnungslegungsvorschriften, soweit der Beschuldigte gesetzlich verpflichtet ist, eine Buchhaltung zu führen.

Der Geschäftsführer einer Immobiliengesellschaft („SCI“), der wegen eines Bankrottdeliktes angeklagt war und seiner Verpflichtung zur Führung einer Buchhaltung nicht widersprach, wurde deshalb zurecht wegen der Nichteinhaltung von Buchhaltungsvorschriften, die jedoch vom Gericht nicht näher präzisiert wurden, strafrechtlich verurteilt.

Laut dem obigen Urteil des Kassationsgerichts bestand die Verpflichtung zur Führung einer Buchhaltung nicht nur in der Erstellung eines Jahresabschlusses, sondern auch in der chronologischen Verbuchung von Vermögensbewegungen und der Durchführung von periodischen Inventuraufnahmen im Laufe des Geschäftsjahres.

Demnach machte sich der Geschäftsführer selbst dann eines Bankrotts schuldig, wenn er zum Jahresende des betroffenen Geschäftsjahres nicht mehr im Amt war.