KEINE HAFTUNG EINER NICHT EINGETRAGENEN GESELLSCHAFT FÜR VORAUSGEGANGENE, UNERLAUBTE HANDLUNGEN IHRES GRÜNDERS
Ein entlassener Arbeitnehmer gründete eine vereinfachte Aktiengesellschaft („SAS“), deren Geschäftsleiter er wurde und die in derselben Branche wie sein ehemaliger Arbeitgeber tätig war.
Letzterer stellte fest, dass der entlassene Arbeitnehmer vor seinem Ausscheiden Handelsunterlagen der Gesellschaft auf seine persönliche Emailadresse transferiert hatte. Er verklagte die „SAS“ wegen unlauteren Wettbewerbs und obsiegte damit vor dem Berufungsgericht.
Das Kassationsgericht, mit Urteil vom 17. Mai 2023, berichtigte die obige Entscheidung. Dabei warf es zurecht dem Berufungsgericht vor, dass es nicht ausreichend recherchiert hatte, ob die unterschlagenen Informationen tatsächlich in den Besitz der „SAS“ gelangt waren. Des Weiteren wies das Kassationsgericht darauf hin, dass Handelsgesellschaften erst mit Eintragung ins Handelsregister eine eigene Rechtspersönlichkeit erlangten. Da jedoch die „SAS“ zum Zeitpunkt der unerlaubten Handlungen (Unterschlagung der Handelsunterlagen) weder gegründet noch eingetragen war, konnte sie auch hierfür nicht verantwortlich gemacht werden. Die Klage war deshalb unbegründet.