TELEFONISCHE INFORMATION DES ARBEITNEHMERS ÜBER SEINE ENTLASSUNG
Rechtswidrige Kündigung. Der Personalleiter eines Unternehmens informierte per Telefon einen Arbeitnehmer über dessen Entlassung. Die Benachrichtigung erfolgte noch, bevor ihm dies offiziell durch ein Schreiben mitgeteilt wurde. Der Personalleiter wollte damit vermeiden, dass der Arbeitnehmer zu einer Sitzung kommen musste, um in Anwesenheit seiner Arbeitskollegen entlassen zu werden.
Diese „schonungsvoll“ gedachte Vorgehensweise des Personalleiters war kontraproduktiv, da eine formal rechtskräftige Kündigung nur durch einen eingeschriebenen Brief mit Empfangsbestätigung vorgenommen werden kann. Eine mündliche Benachrichtigung des Arbeitnehmers über die Beendigung seines Arbeitsvertrages – ohne Einhaltung der obigen Formvorschrift – stellt eine verbale Entlassung dar, die mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Grundes ausgesprochen wurde, da die im Arbeitsgesetzbuch vorgeschriebene Begründung fehlt.
Das Urteil des Kassationsgerichtes vom 3. April 2024 bestätigte in dem vorliegenden Sachverhalt die bisherige Rechtsprechung und verurteilte den Arbeitgeber. Der Telefonanruf des Personalleiters konnte den späteren Entlassungsbrief nicht ersetzen. Dabei war es unerheblich, dass das obige Schreiben am selben Tag wie der Telefonanruf erfolgte und das offizielle Kündigungspapier vom Personalleiter unterschrieben war.