Klage mit der Begründung ab, dem Arbeitnehmer wären nicht zu gegebener Zeit die Regeln für die Nutzung der Benzinkarte des Unternehmens mitgeteilt worden.
Die Entscheidung wurde durch das Urteil des Kassationsgerichtes vom 8. November 2023 berichtigt. Dabei erinnerte das Gericht daran, dass laut Zivilrecht der vom Arbeitnehmer begangene „Fehler“, gezahlt zu haben, den Arbeitgeber nicht daran hindern darf, das zu Unrecht gezahlte wieder zurückzuverlangen. Soweit der Arbeitgeber sich also nur verpflichtete, die Ausgaben für den professionellen Verbrauch von Treibstoff zu übernehmen und nicht diejenigen, die während der Ruhetage, der Ferien, der Feiertage, Brückentage und Wochenenden von ihm für persönliche Zwecke in Anspruch genommen wurden, war die Klage des Arbeitgebers vom Berufungsgericht zu Unrecht abgewiesen worden.