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NOTWENDIGE FORMVORSCHRIFTEN BEI DER ÜBERTRAGUNG VON AKTIEN

Das Formblatt „Cerfa“ kann die Übertragungsüberweisung ersetzen. Im Rahmen eines Aktienverkaufes unterzeichneten Verkäufer und Käufer das steuerliche Formblatt „Cerfa“ und deklarierten damit gegenüber der Finanzverwaltung den Verkaufsvorgang. Die Gesellschaft, deren Aktien veräußert wurden, verbuchte den Vorgang in ihrem Aktienbuch und in dem Konto des Käufers.

Das Berufungsgericht gab der Klage der Eheleute statt. Nach seiner Auffassung war der Erwerb der Aktien ordnungsgemäß erfolgt, denn die Parteien hätten sich über die Sache und den Kaufpreis geeinigt. Dabei war es unerheblich, dass Letzterer bisher noch nicht bezahlt war. Darüber hinaus wären die Statuten der Gesellschaft entsprechend aktualisiert und die Eheleute zu der späteren Gesellschafterversammlung geladen worden.

Das Kassationsgericht, Urteil vom 18. September 2024, berichtigte die Entscheidung der Berufungsinstanz: Nur die Eintragung der Aktien im individuellen Konto des Aufkäufers oder im Gesellschaftsregister für die Namensaktien bei der Gesellschaft zählt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Eigentumsübergabe der Aktien.

Da die Richter der Berufungsinstanz die Einhaltung dieser Formalität nicht untersucht hatten, wurde die Angelegenheit an ein anderes Berufungsgericht zurückverwiesen.