STRAFKLAUSEL IN EINEM ABTRETUNGSVERTRAG VON ANTEILEN
Begründung einer direkten Anspruchsgrundlage durch eine entsprechende Vertragsformulierung
Die Veräußertung von Personengesellschaften im deutsch-französischen Steuerumfeld ist ein komplexes Thema, das durch unterschiedliche steuerliche Regelungen in beiden Ländern erschwert wird. Besonders relevant ist hierbei das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Frankreich, das bei der Besteuerung von Personengesellschaften wie der Société en Nom Collectif (SNC) und der GmbH & Co. KG zu unterschiedlichen Auslegungen führen kann.
Dezember 2024
Die Veräußertung von Personengesellschaften im deutsch-französischen Steuerrecht birgt aufgrund der unterschiedlichen Auslegungen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) komplexe steuerliche Herausforderungen. Insbesondere französische Personengesellschaften, wie die Société en Nom Collectif (SNC), und deutsche Personengesellschaften, wie die GmbH & Co. KG, sind von diesen Unterschieden betroffen.
In Frankreich sind Personengesellschaften wie die SNC (vergleichbar mit der deutschen OHG) teiltransparent, was bedeutet, dass sie aus steuerlicher Sicht als eigene Steuersubjekte behandelt werden, aber die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter erfolgt. Dies steht im Gegensatz zur Praxis in Deutschland, wo Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG häufig zur Wirtschaftstätigkeit oder als Holdinggesellschaft genutzt werden. Im deutsch-französischen Umfeld wurde die SNC in der Vergangenheit häufig gewählt, da sie eine automatische Gewinnzuführung an den deutschen Gesellschafter ohne zusätzliche Besteuerung ermöglichte.
Mit dem Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschlan und Frankreich (vom 31. März 2015) entstehen jedoch steuerliche Unsicherheiten bei der Veräußung von Personengesellschaften. Die unterschiedliche Auslegung des DBA zwischen den beiden Ländern führt zu einer potenziellen Doppelbesteuerung.
Deutschland behandelt die Beteiligung an einer Personengesellschaft als Betriebsstätte (Artikel 7 (2) des DBA), was bedeutet, dass der Veräußerungsgewinn im Betriebsstättenstaat und damit grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat der Personengesellschaft besteuert wird. Im Gegensatz dazu vertritt Frankreich (Artikel 7 (5) des DBA) die Auffassung, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften im Ansässigkeitsstaat des Veräußers besteuert werden sollte.
Diese unterschiedliche Auslegung kann zu Doppelbesteuerung oder einer „doppelten Freistellung“ führen. Ein Beispiel hierfür ist eine in Deutschland ansässige GmbH & Co. KG, die von in Frankreich ansässigen Gesellschaftern gehalten wird. Hier würde der Veräußungsgewinn sowohl in Frankreich (Ansässigkeitsstaat des Veräußers) als auch in Deutschland (Betriebsstätte der GmbH & Co. KG) steuerpflichtig sein.
Dies stellt in der Praxis ein erhebliches Problem dar, da weder Frankreich noch Deutschland derzeit auf ihr Besteuerungsrecht verzichten oder eine Steuergutschrift gewähren. Es bestehen zahlreiche laufende verbindliche Auskünfte in Frankreich, die bisher unbeantwortet blieben, und auch geplante Veräußern von Personengesellschaften wurden aus diesem Grund häufig aufgeschoben.
Bei der Veräußerung einer französischen Personengesellschaft durch eine in Deutschland ansässige Person könnte der Veräußerungsgewinn laut den Auslegungen des DBA weder in Frankreich noch in Deutschland steuerpflichtig sein, aber in der Praxis kommt es durch innerstaatliche Bestimmungen oft doch zu einer Besteuerung.
Fazit: Es wird dringend empfohlen, die Verkäufe von Personengesellschaften im deutsch-französischen Kontextfrühzeitig zu planen, um eine optimierte steuerliche Lösung zu finden und steuerliche Konflikte zu vermeiden.