Das Berufungsgericht erachtete die aufnehmende Gesellschaft als verantwortlich für die Verfehlungen der aufgenommenen „SARL“ und verurteilte sie zur Zahlung einer Strafe von 30.000 €.
Diese Verurteilung wurde vom Kassationsgericht mit Entscheidung vom 22. Mai 2024 bestätigt. Nach Auffassung des Gerichtes rechtfertigte die bestehende wirtschaftliche Kontinuität zwischen der aufgenommenen und der aufnehmenden Gesellschaft, die zweite Gesellschaft strafrechtlich für die durch die erste Gesellschaft begangenen Vergehen zu verurteilen.
Damit bestätigt das Kassationsgericht die für Aktiengesellschaften bestehenden Regelungen bei Fusion auch für die von „SARL“.