Partner, Chartered Accountant
Mehr erfahrenZur Erinnerung hier die bis Ende Dezember 2022 geltende Regel :
- Anzahlung auf Dienstleistungen: MIT MWST.
- Anzahlung auf Lieferungen von Waren : OHNE MWST.
Die auf Waren lastende Mehrwertsteuer wird nämlich normalerweise bei der Lieferung fällig, unabhängig von allen zwischen Käufer und Verkäufer ausgehandelten finanziellen Bedingungen. Daher wurden Anzahlungen auf Warenlieferungen bislang ohne Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
Künftig wird die Mehrwertsteuer auf Anzahlungen – unabhängig von der zugrundeliegenden Transaktion (Dienstleistung oder Lieferung von Waren) – bei ihrer Vereinnahmung fällig.
Mit anderen Worten: Ab dem 1. Januar 2023 müssen alle Anzahlungsrechnungen Mehrwertsteuer enthalten.
Um sich darauf vorzubereiten, müssen Sie als Verkäufer Ihre Informationssysteme so einstellen, dass Sie auf allen Anzahlungsrechnungen Mehrwertsteuer ausweisen und diese bei Zahlungseingang an den Fiskus abführen. De facto werden die Proforma-Rechnungen für den Geldabruf durch verbindliche und endgültige Anzahlungsrechnungen mit Mehrwertsteuer ersetzt.
Auf der Erwerberseite ist die in der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer sofort abzugsfähig. Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb muss die Mehrwertsteuer künftig sofort nach Erhalt der Anzahlungsrechnung umgeschuldet werden.
Darüber hinaus müssen diese Bestimmungen auch in Verträgen, die ab diesem Datum abgeschlossen werden, enthalten sein. Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2023 abgeschlossen wurden, sollten Sie die darin festgelegten Regelungen überprüfen, da diese neue Bestimmung auch für Letztere gilt.
Unsere Teams stehen Ihnen selbstverständlich gerne für weitere Informationen zu diesem Thema zur Verfügung.