Der Nießbraucher hingegen kann gerichtlich gegen alle Kollektiventscheidungen vorgehen, die seine Rechte beeinflussen.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt beschloss die Generalversammlung einer „SCI“ („société civile immobilière“, bürgerlich-rechtlich organisierte Grundstücksgesellschaft) eine Kapitalerhöhung durch die Schaffung neuer Gesellschaftsanteile, was zu einer Veränderung der Kapitalmehrheit für die Billigung von Gesellschafterbeschlüssen führte.
Der Nießbraucher forderte gerichtlich vergeblich die Annullierung dieser Entscheidung. Im Berufungsverfahren wurde seine Klage abgelehnt. Das Gericht berief sich in seiner Begründung auf einen Artikel der Statuten, der vorsah, dass der Nießbraucher nicht befugt ist, gegen eine wie auch immer formulierte Kollektiventscheidung vorzugehen, mit der Ausnahme, es handele sich um einen Gewinnverwendungsbeschluss.
Das Kassationsgericht annullierte mit Urteil vom 11. Juli 2024 die Entscheidung der Berufungsinstanz. Nach seiner Auffassung konnte der Nießbraucher im vorliegenden Fall nicht von seinem Einspruchsrecht ausgeschlossen werden, denn die Schaffung neuer Gesellschaftsanteile, die im Rahmen der Kapitalerhöhung beschlossen wurde, konnte einen direkten Einfluss auf seine Genussberechtigung haben.