Anspruchsgrundlage für während einer Krankmeldung oder eines Mutterschaftsurlaubs erbrachte Arbeitsleistung im französischen Arbeitsrecht Keine Lohnnachzahlung bei Arbeitsleistung während Krankheits- oder Mutterschaftsurlaub – Schadensersatzanspruch nach französischem Recht
Im französischen Arbeitsrecht gibt es klare Regelungen, wie mit Arbeitsleistungen während einer Krankmeldung oder eines Mutterschaftsurlaubs umzugehen ist. Ein kürzlich ergangenes Urteil des französischen Kassationsgerichtshofs (Cour de Cassation) vom 4. September 2024 hat die rechtlichen Grundlagen für solche Fälle präzisiert.
Dezember 2024
In einem wichtigen Urteil vom 4. September 2024 präzisierte der französische Kassationsgerichtshof (Cour de Cassation), dass Arbeitnehmer, die während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit oder ihres Mutterschaftsurlaubs arbeiten, keinen Anspruch auf Lohnnachzahlung haben. Stattdessen besteht nach französischem Zivilrecht (Code Civil) lediglich ein Schadensersatzanspruch. Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer nicht nachweisen muss, einen konkreten Schaden erlitten zu haben, um diesen Anspruch zu begründen.
Laut dem Urteil führt die Verletzung des Arbeitsverbots während einer krankheitsbedingten oder durch Mutterschaftsurlaub verursachten Abwesenheit nach französischem Arbeitsrecht automatisch zu einem Schaden für den Arbeitnehmer.
Eine Arbeitnehmerin hatte in einem Gerichtsverfahren versucht, für die von ihr während ihrer Krankheits- und Mutterschaftszeit erbrachte Arbeitszeit von 421 Stunden eine Lohnnachzahlung zu erhalten. Der französische Kassationsgerichtshof entschied jedoch, dass in solchen Fällen die Bestimmungen des französischen Zivilrechts (Code Civil), insbesondere Artikel 1231-1, Anwendung finden. Demnach kann nur Schadensersatz geltend gemacht werden, nicht jedoch eine Lohnnachzahlung.