ARGLISTIGE TÄUSCHUNG BEIM ERWERB VON UNTERNEHMENSANTEILEN
Nachlässigkeit des Käufers schließt die Haftung des Verkäufers nicht aus. Der Eigentümer eines Unternehmens verkaufte die Gesamtheit der Anteile an einen ehemaligen Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Käufer entdeckte zu einem späteren Zeitpunkt Verbindlichkeiten und eine bei dem Unternehmen durchgeführte Steuerprüfung, die ihm vom Verkäufer nicht angezeigt worden war. Der Käufer fühlte sich aufgrund beider Tatsachen getäuscht und beantragte die gerichtliche Annullierung des Erwerbs der Geschäftsanteile wegen arglistiger Täuschung.
Im Berufungsverfahren wurde seine Klage abgewiesen. Das Gericht erachtete aufgrund der professionellen Erfahrungen des Aufkäufers, dass er verpflichtet gewesen wäre, sich vor dem Aufkauf einen tiefen Einblick über den Kaufgegenstand zu verschaffen. Das Schweigen des Verkäufers für sich allein stellte nach Ansicht des Gerichtes noch keine absichtlich vorgenommene Verschleierung der Finanzlage des Unternehmens dar. Und dies auch im Hinblick darauf, dass der Käufer es unterlassen hatte, sich selbst über die Sachlage zu informieren.
Das Kassationsgericht berichtigte die obige Entscheidung mit Urteil vom 18. September 2024. Es bezog sich dabei auf Art 1137 und 1139 des „Code civil“, wonach einerseits die absichtliche Verschleierung einer Information, deren Inhalt ausschlaggebend für die andere Vertragsseite ist, eine arglistige Täuschung darstellt und andererseits der dadurch vom Käufer begangene Fehler entschuldbar ist. Daraus folgte, wie das hohe Gericht feststellte, dass die arglistige Verschleierung des Verkäufers durch die Nachlässigkeit des Käufers, der sich selbst als erfahrener Professioneller nicht ausreichend über den Kaufgegenstand informierte, nicht ausgeschlossen werden konnte.