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AUFSICHTSRÄTE EINER „SAS“ KÖNNEN ALS „FAKTISCHE GESCHÄFTSFÜHRER“ QUALIFIZIERT WERDEN

Würdigung der Satzung und der besonderen Umstände. Die Bezüge des Aufsichtsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreters in einer „SAS“ (einfache Aktiengesellschaft) wurden im Rahmen einer Prüfung durch die gesetzliche Sozialversicherung („Urssaf“) als Gehaltszahlungen an faktische Geschäftsführer behandelt. Damit unterlagen sie der normalen Sozialversicherungspflicht. Gegen den erlassenen Bescheid auf Nachzahlung der entsprechenden Beiträge legte die Gesellschaft Einspruch ein.

Das Kassationsgericht lehnte mit Urteil vom 1. Februar 2024 den Einspruch ab: Die Mitglieder eines Aufsichtsrates, dessen alleinige Aufgabe darin besteht, die Organe der Direktion der Gesellschaft zu kontrollieren, ohne selbst Geschäftsführungsaufgaben zu übernehmen, unterliegen nicht der normalen Sozialversicherungspflicht.

Im vorliegenden Sachverhalt lagen jedoch besondere Umstände vor, deren Würdigung den Status des Aufsichtsrates in einem anderen Lichte erscheinen ließ und zwar:

  • Laut Satzung konnte der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates bestimmte Geschäfte tätigen.
  • Der aktuelle Vorsitzende des Aufsichtsrates war vor der Umwandlung in die vorliegende Form einer „SAS“ PDG („Président Directeur Général“) der ursprünglichen „SA“, die gesetzlich keinen Aufsichtsrat vorsieht, gewesen.
  • Der aktuelle Vorsitzende des Aufsichtsrates hielt zusammen mit seiner Ehefrau die Mehrheit des Aktienkapitals.
  • Die Bezüge des Vorsitzenden des Aufsichtsrates waren wesentlich höher als die der Mitglieder des bestehenden Vorstandes.

Das Kassationsgericht kam unter Würdigung der obigen Besonderheiten zu dem Ergebnis, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates und dessen Vertreter als faktische Geschäftsführer zu qualifizieren waren und ihre Bezüge deshalb der normalen gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterlagen.