BEDINGTE KAUFPREISZUSAGE FÜR DIE ABTRETUNG VON GESELLSCHAFTSANTEILEN
Fehlende Bestimmbarkeit des Entgeltes. Der Gesellschafter eines Unternehmens verkaufte seine Anteile an eine „SA“ („société anonyme“, Aktiengesellschaft) und wurde gleichzeitig Arbeitnehmer dieser „SA“. Im Gegenzug gewährte ihm die „SA“ Zeichnungsrechte, die ihm erlaubten, Aktien zu erwerben. Die Einräumung der Zeichnungsrechte erfolgte unter der Bedingung, in den nächsten fünf Jahren nicht wegen schweren Fehlverhaltens entlassen zu werden.
Nachdem die Entlassung tatsächlich erfolgt war, beantragte der Arbeitnehmer gerichtlich die Annullierung des Aktienverkaufes wegen eines fehlenden Gegenwertes. Für die Rechtsgültigkeit eines Vertrages ist es erforderlich, dass der Verkaufspreis bestimmbar ist und der Betrag sich nicht auf Tatsachen stützt, die nur vom Willen einer Vertragsseite abhängen.
Das Berufungsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers recht. Es ging dabei davon aus, dass die Entscheidung über die Entlassung wegen schweren Fehlverhaltens der alleinigen Kompetenz des Arbeitgebers unterlag.
Das Kassationsgericht berichtigte mit Urteil vom 10. Juli 2024 die Entscheidung der Berufungsinstanz. Nach seiner Ansicht beruhte das vorliegende Entlassungsmotiv auf objektiven Umständen, die gerichtlich nachprüfbar waren. Somit war der festgelegte Preis für die Gesellschaftsanteile, der unter der Bedingung abgegeben worden war, dass keine Entlassung des Verkäufers durch den Erwerber erfolgte, rechtsgültig.