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Eigentumsübertragung von nicht börsennotierten Aktien in Frankreich: Formvorschriften und ihre rechtlichen Auswirkungen

Die Eigentumsübertragung von nicht börsennotierten Aktien unterliegt in Frankreich strengen Formvorschriften, die unbedingt eingehalten werden müssen, um die rechtliche Gültigkeit des Aktienverkaufs sicherzustellen. Eine wichtige Voraussetzung für den Eigentumsübergang ist die ordnungsgemäße Eintragung der Aktien im Gesellschaftsregister oder im Konto des Käufers.

Die Eigentumsübertragung von nicht börsennotierten Aktien in Frankreich erfordert die Einhaltung spezifischer Formvorschriften, da die Nichteinhaltung dieser Vorschriften schwerwiegende rechtliche Konsequenzen für den Erwerber haben kann. Im vorliegenden Fall verkaufte der Alleingesellschafter einer SAS (Société par Actions Simplifiée), einer französischen Aktiengesellschaft, einen Teil seiner Aktien an zwei Eheleute. Einige Zeit nach dem Aktienverkauf klagten die Eheleute auf die Durchführung einer Gesellschafterversammlung. Der Verkäufer wandte ein, dass das Ehepaar aufgrund der Nichtzahlung des Kaufpreises und der Nichtvorlage der obligatorischen Übertragungsanweisung („ordre de mouvement“) in Frankreich noch nicht als Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen werden könne.

Das Berufungsgericht in Frankreich gab der Klage der Eheleute statt und entschied, dass der Erwerb der Aktien ordnungsgemäß erfolgt sei, da sich beide Parteien über den Kaufpreis und die Sache geeinigt hätten. Dabei wurde es als unerheblich erachtet, dass der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt wurde. Zudem wurden die Statuten der Gesellschaft entsprechend angepasst, und die Eheleute wurden zur nächsten Gesellschafterversammlung eingeladen.

Im Gegensatz dazu korrigierte das Kassationsgericht Frankreichs mit Urteil vom 18. September 2024 die Entscheidung der Berufungsinstanz. Es stellte klar, dass für eine rechtsgültige Eigentumsübertragung von Aktien in Frankreich ausschließlich die Eintragung im individuellen Konto des Käufers oder im Gesellschaftsregister für Namensaktien maßgeblich ist. Diese formale Eintragung ist die Voraussetzung für den vollständigen Eigentumsübergang der Aktien.

Da das Berufungsgericht diese notwendige Formvorschrift nicht überprüft hatte, wurde die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an ein anderes Berufungsgericht in Frankreich zurückverwiesen.

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