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EIN ZEITARBEITSVERTRAG („CDD“) OHNE ANGABE DES ERSETZTEN ARBEITNEHMERS

Beginn der Verjährungsfrist mit Vertragsabschluss

Jede Aktion, die sich auf die Ausübung eines Arbeitsvertrages bezieht, verjährt nach zwei Jahren. Dabei beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Umstände, die ihm erlauben, sein Einspruchsrecht auszuüben, kennt oder hätte kennen müssen (französisches Arbeitsgesetzbuch „Code du travail“ Art. L. 1471-1).

In dem vorliegenden Sachverhalt war ein Arbeitnehmer, der vorübergehend einen abwesenden Arbeitnehmer ersetzte, auf der Grundlage eines „CDD“ (Zeitarbeitsvertrag) tätig. Er beantragte die Umqualifizierung seines zeitlich begrenzten in einen zeitlich unbegrenzten Arbeitsvertrag („CDI“) mit der Begründung, der Name und die Berufsqualifikation des ersetzten Arbeitnehmers wären nicht auf seinem „CDD“-Vertrag erwähnt worden.

Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Beginn der Verjährung der Zeitpunkt der beantragten Vertragsänderung war, da die Unrichtigkeit des „CDD“-Vertrages das Motiv für den Einspruch bildete.

Das Kassationsgericht berichtigte die obige Entscheidung mit Urteil vom 22. November 2022. Nach Ansicht des Gerichts fehlte von Anfang an der obligatorische Zusatz bei dem Zeitvertrag. Damit begann die zweijährige Verjährungsfrist bereits mit Vertragsabschluss. Die Klage des Arbeitnehmers war damit verjährt.