KEINE HAFTUNG DES STEUERBERATERS FÜR DIE ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT SEINES MANDANTEN
Mangelnder Kausalzusammenhang. Über ihre Holding leiteten zwei Eheleute eine „SARL“ (GmbH), deren Gesamtkapital von ihnen gehalten wurde. Im Rahmen eines Streitfalls war die „SARL“ zur Zahlung von größeren Schadensbeträgen und Zinsen gegenüber ihren ehemaligen Lieferanten verurteilt worden.
Der Steuerberater der Gesellschaft erwähnte zwar den Streitfall in dem nach der gerichtlichen Verurteilung aufgestellten Jahresabschluss. Eine Rückstellung hierfür wurde jedoch nicht gebildet.
In der Folge führten die Eheleute eine Herabsetzung des Kapitals der „SARL“ durch. Hierzu kauften sie die von der Holding gehaltenten Anteile im Rahmen einer Forderungsverrechnung zurück.
Drei Jahre später wurde das Liquidationsverfahren über die „SARL“ eröffnet. Den ehemaligen Lieferanten war es unmöglich, eine Begleichung ihrer Schäden nebst Zinsen zu erlangen.
Die Lieferanten verklagten die Eheleute wegen betrügerischer Reduzierung der Aktiva der „SARL“. Gleichzeitig forderten sie vom Steuerberater gerichtlich Schadensersatz wegen der unterlassenen Rückstellungsbildung.
Das Kassationsgericht, Urteil vom 10. Juli 2024, schloss eine Haftung des Steuerberaters aus. Es unterstellte jedoch, dass der Steuerberater durch die Nichtbildung einer Rückstellung eine schuldhafte Verfehlung begangen hatte. Damit wurde jedoch keine Haftung gegenüber den ehemaligen Lieferanten begründet, da kein Kausalzusammenhang zwischen diesem Fehlverhalten und der Unmöglichkeit, die Forderung bei der „SARL“ einzutreiben, nachgewiesen wurde.