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KLEINUNTERNEHMEN KÖNNEN DIE NICHTVERÖFFENTLICHUNG IHRES BEIM HANDELSREGISTER HINTERLEGTEN JAHRESABSCHLUSSES BEANTRAGEN

Zur Erinnerung: Unternehmen, die nicht zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten: - 6 Mio. € Bilanzsumme - 12 Mio. € Nettoumsätze - 50 Mitarbeiter

können beim Handelsregister beantragen, dass die Zahlen ihres Jahresabschlusses vertraulich behandelt, d.h. Dritten, außer den Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie der Banque de France nicht zur Verfügung gestellt werden.

In dem vorliegenden Sachverhalt hinterlegte eine „SAS“ („Société par actions simplifiée“, vereinfachte Aktiengesellschaft) ihren Jahresabschluss, ohne gleichzeitig die Geheimhaltung zu beantragen.

Einige Monate später änderte sie ihre Meinung und beantragte die Geheimhaltung ihres Jahresabschlusses sowie die der vorangegangenen zwei Geschäftsjahre.

Der Antrag wurde durch Beschluss des zur Überwachung des Handelsregisters bestellten Richters abgelehnt. Der Berufungsantrag der „SAS“ wegen Verlustes eines Wettbewerbsvorteils wurde ebenfalls abgelehnt. Das Berufungsgericht Paris bestätigte, dass der Antrag auf Geheimhaltung des Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Abschlusses wie es Art. L 232-25 des „Code de Commerce“ vorsieht, zu stellen ist. Für eine Abweichung von dieser Regelung bestehe weder eine gesetzliche noch eine verwaltungsrechtliche Bestimmung.