Lohnbuchhaltung Newsletter: Sachleistung für thermische Dienstwagen/ Sachleistung Elektrofahrzeuge
Eine neue Verordnung, die am 1. Februar 2025 in Kraft tritt, ändert die Regeln für die Bewertung von Sachleistungen für Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Die Änderungen betreffen sowohl konventionelle als auch Elektrofahrzeuge, mit spezifischen Anpassungen für jede Kategorie sowie für die Installation von Ladestationen. Die neuen Bestimmungen gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden.
6. März 2025
Die Verordnung vom 25. Februar 2025, die im Amtsblatt veröffentlicht wurde, bringt wichtige Änderungen in Bezug auf die Bewertung von geldwerten Vorteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Bei konventionellen Fahrzeugen muss nun zwischen Fahrzeugen, die vor oder nach dem 1. Februar 2025 zur Verfügung gestellt wurden, unterschieden werden. Die Bewertungssätze werden für Neufahrzeuge auf 15 % des Kaufpreises angehoben und es gelten besondere Regelungen für den Kraftstoff.
Für Elektrofahrzeuge wird der Abschlag auf die Nutzungskosten erhöht, wobei für Fahrzeuge, die nach dem 1. Februar 2025 zur Verfügung gestellt werden, ein Abschlag von 70 % der Aufwendungen bis zu 4.582 Euro pro Jahr gewährt wird.
Für Ladestationen werden die bestehenden Steuerbefreiungen bis 2027 verlängert, wobei Steuerermäßigungen je nach Installation und Nutzung der Ladestationen gewährt werden.
Diese Bestimmungen stehen noch unter dem Vorbehalt der Klärung durch die zuständigen Behörden.