MIT EINTRAGUNG IM HANDELSREGISTER ERLANGT DIE BETROFFENE GESELLSCHAFT DIE RECHTSPERSÖNLICHKEIT
Die fehlende „Siren“-Nummer steht dem nicht entgegen. Eine „SAS“ (einfache Aktiengesellschaft) ließ eine provisorische Hypothek auf eine Immobilie einer „SCI“ (Grundstücksgesellschaft) zur Absicherung einer Forderung gegenüber der „SCI“ eintragen. Die „SCI“ beantragte die Löschung der Hypothek mit der Begründung, die „SAS“ habe bei Abschluss des strittigen Vertrages keine Rechtspersönlichkeit besessen. Die hierzu notwendige Identifikationsnummer aus dem Unternehmensverzeichnis („Siren“) sei ihr zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugeteilt gewesen.
Das Kassationsgericht verwarf diese Auffassung mit Urteil vom 29. November 2023: Gesellschaften erlangen mit Eintragung im Handelsregister die eigene Rechtspersönlichkeit. Die „Siren“-Nummer dient in erster Linie dem Ausweis gegenüber der öffentlichen Verwaltung und stellt keine Voraussetzung für die Erlangung der eigenen Rechtsperson einer Gesellschaft dar.
Für die Praxis ist zu wissen, dass die „Siren“-Nummer, die sich aus neun Ziffern zusammensetzt, der Gesellschaft auch bei deren Umbenennung, bei Wechsel der Geschäftstätigkeit oder Änderung des Firmensitzes erhalten bleibt. Sie stellt so das einzige unveränderbare Element dar, das Dritten mit Sicherheit erlaubt, die Rechtsperson, mit der sie bereits früher unter einem anderen Namen oder einer anderen Rechtsform in Verbindung stand, zu identifizieren. Die offiziellen Dokumente der Gesellschaft wie z.B. Rechnungen, Auftragsschreiben, Preistarife, Geschäftspapiere etc. müssen die „Siren“-Nummer angeben, ansonsten unterliegen sie einem Bußgeld von 3.750 €.