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Notwendige Formvorschriften bei der Übertragung von Aktien in Frankreich: Einblick in die rechtlichen Anforderungen

Die Übertragung von Aktien in Frankreich unterliegt strengen rechtlichen Formvorschriften, die eingehalten werden müssen, um die Eigentumsübertragung rechtsgültig zu machen. Eine zentrale Rolle spielt dabei das Formblatt Cerfa, das die steuerliche Deklaration des Verkaufs dokumentiert und von beiden Parteien unterzeichnet wird.

Die Übertragung von Aktien in Frankreich erfordert die Einhaltung bestimmter Formvorschriften, um die Eigentumsübertragung rechtsgültig zu gestalten. Ein wesentliches Instrument in diesem Prozess ist das Formblatt Cerfa, das die Übertragungsüberweisung dokumentiert und als steuerliche Erklärung gegenüber der französischen Finanzverwaltung dient. Im Rahmen eines Aktienverkaufs unterzeichnen sowohl Verkäufer als auch Käufer dieses Formblatt, um den Verkauf ordnungsgemäß zu deklarieren. Zudem muss die Gesellschaft, deren Aktien verkauft werden, den Vorgang sowohl im Aktienbuch als auch im Konto des Käufers verbuchen.

Im vorliegenden Fall entschied das Berufungsgericht Frankreichs zugunsten der Eheleute, die die Aktien erworben hatten. Es stellte fest, dass der Erwerb der Aktien ordnungsgemäß erfolgt war, da sich beide Parteien über den Kaufpreis und die Sache geeinigt hatten. Die Tatsache, dass der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt war, wurde als unerheblich betrachtet. Darüber hinaus wurden die Statuten der Gesellschaft aktualisiert und die Eheleute zur nächsten Gesellschafterversammlung eingeladen.

Jedoch korrigierte das Kassationsgericht Frankreichs mit Urteil vom 18. September 2024 die Entscheidung der Berufungsinstanz. Es stellte klar, dass für die rechtsgültige Eigentumsübertragung von Aktien die Eintragung im individuellen Konto des Käufers oder im Gesellschaftsregister für Namensaktien erforderlich ist. Erst nach dieser formalen Eintragung gilt der Eigentumsübergang der Aktien als vollzogen.

Da die Berufungsinstanz diese notwendige Formalität nicht überprüft hatte, verwies das Kassationsgericht die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an ein anderes Berufungsgericht.

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