Rechte des Nießbrauchers in einer Gesellschaft nach französischem Recht: Einfluss der Kapitalerhöhung auf Stimmrechte und Gewinnverwendung
In einem französischen Rechtsfall ging es um die Rechte eines Nießbrauchers bei einer Kapitalerhöhung in einer SCI(französische Grundstücksgesellschaft). Der Nießbraucher versuchte, eine Kapitalerhöhung anzufechten, die seine genussberechtigten Rechte beeinträchtigte.
In einer Kapitalgesellschaft nach französischem Recht kann ein Kapitalerhöhungsbeschluss erhebliche Auswirkungen auf die Gewinnverwendung und die Rechte der Gesellschafter haben. Besonders relevant sind die Rechte des Nießbrauchers (auch als „nu-propriétaire“ bekannt), die in den Gesellschaftsstatuten festgelegt sind. In französischen Gesellschaften mit aufgespaltenen Anteilen kann es vorkommen, dass Gesellschaftern, die mit einem Nießbrauch belastet sind, das Stimmrecht für bestimmte Entscheidungen eingeräumt wird – jedoch mit Ausnahme von Beschlüssen zur Gewinnverwendung.
Im Fall von Kapitalerhöhungen, wie der Schaffung neuer Gesellschaftsanteile, kann der Nießbraucher gerichtlich gegen Kollektiventscheidungen vorgehen, die seine Rechte direkt betreffen. Dies war auch im zugrundeliegenden Fall der Fall, als die Generalversammlung einer SCI (französische société civile immobilière, eine bürgerlich-rechtliche Grundstücksgesellschaft) eine Kapitalerhöhung beschloss, die zu einer Änderung der Kapitalmehrheit und damit zu einer neuen Mehrheit für Gesellschafterbeschlüsse führte.
Der Nießbraucher versuchte, die Entscheidung gerichtlich anzufechten und forderte die Annullierung des Kapitalerhöhungsbeschlusses. In erster Instanz wurde seine Klage abgelehnt. Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass ein Artikel in den Gesellschaftsstatuten dem Nießbraucher das Recht entzogen hatte, gegen Kollektiventscheidungen vorzugehen – mit Ausnahme von Beschlüssen zur Gewinnverwendung.
Jedoch hob das Kassationsgericht Frankreichs mit Urteil vom 11. Juli 2024 die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Das Gericht entschied, dass der Nießbraucher in diesem Fall nicht von seinem Einspruchsrecht ausgeschlossen werden konnte, da die Kapitalerhöhung und die Schaffung neuer Anteile seine genussberechtigten Rechte direkt beeinflussten.
Unsere Diesntleistungen im Bereich Gesellschaftsrecht https://www.coffra-group.com/de/ein-globales-angebot-und-massgeschneiderte-loesungen/recht/gesellschaftsrecht/