STEUERLICHE BESONDERHEITEN BEI DER VERÄUSSERUNG VON PERSONENGESELLSCHAFTEN IM DEUTSCH-FRANZÖSISCHEN UMFELD
Französische Personengesellschaften („Sociétés en Nom Collectif“, „SNC“) verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Darüber hinaus werden sie als „teiltransparent" angesehen, da sie nach französischem Steuerrecht ein eigenes Steuersubjekt darstellen (steuerliche Ergebnisermittlung auf der Ebene der Personengesellschaft), auch wenn die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter erfolgt.
Im Gegensatz zu Deutschland, wo insbesondere die GmbH & Co. KG häufig zur Anwendung kommt, ist die Verwendung von Personengesellschaften zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (oder als Holding einer operativen Gesellschaft) in Frankreich derzeit eher selten.
Hingegen wurde die „SNC“ (deutsch: OHG) in der Vergangenheit in Frankreich im deutsch-französischen Umfeld recht häufig genutzt, da sie eine automatische Gewinnzuführung auf den deutschen Gesellschafter ohne zusätzliche Besteuerung ermöglichte.
Aufgrund des Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich (vom 21. Juli 1959 – im Folgenden DBA) vom 31. März 2015 ergeben sich bei der Veräußerung von Personengesellschaften im Hinblick auf die Auslegung des DBA einige Schwierigkeiten.
Nach deutschem Recht wird die Beteiligung am Kapital einer Personengesellschaft einer Betriebsstätte gleichgestellt (Artikel 7 (2) des DBAs). Die Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften wird daher nach deutscher Rechtsauffassung im Betriebsstättenstaat und damit grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat der Personengesellschaft besteuert.
Frankreich hingegen vertritt die Auffassung (Artikel 7 (5) des DBAs), dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu besteuern sind.
Diese unterschiedliche Auslegung des DBA kann zu einer Doppelbesteuerung bzw. zu einer „doppelten Freistellung“ führen.
Als Beispiel sei eine in Deutschland belegene GmbH & Co KG genannt, die von in Frankreich ansässigen Personen gehalten wird. Aufgrund der unterschiedlichen Auslegung zwischen Frankreich und Deutschland wäre der Veräußerungsgewinn sowohl in Frankreich (Ansässigkeitsstaat des Veräußerers) als auch in Deutschland (Betriebsstätte der GmbH & Co KG) steuerpflichtig.
Dies stellt in der Praxis erhebliche Probleme dar, da keiner der beiden Staaten derzeit auf sein Besteuerungsrecht verzichtet oder eine Steuergutschrift gewährt. Es bestehen zahlreiche laufende verbindliche Auskünfte in Frankreich, die unbeantwortet bleiben, und auch beabsichtigte Veräußerungen, die aus diesem Grund aufgeschoben wurden.
Bei der Veräußerung einer französischen Personengesellschaft durch eine in Deutschland ansässige Person hingegen wäre der Veräußerungsgewinn gemäß den Auslegungen weder in Frankreich noch in Deutschland steuerpflichtig (in der Praxis ermöglichen innerstaatliche Bestimmungen jedoch in der Regel eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns).
Es ist zu empfehlen, bei Verkäufen von Personengesellschaften im deutsch-französischen Umfeld diese möglichst frühzeitig vorzubereiten, um alternative oder optimierte Lösungen zu finden.