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Keine Begründung eines Gesellschafterverhältnisses im französischen Maschinenkauf – Entscheidung des Kassationsgerichts

Im französischen Rechtssystem entschied das Kassationsgericht in einem Fall zum Maschinenkauf, dass kein Gesellschafterverhältnis zwischen einem Käufer und einer Drittgesellschaft begründet wurde. Der Fall betraf die Zahlung ausstehender Rechnungen, bei denen die Drittgesellschaft an den Verhandlungen teilgenommen und teilweise Rechnungen beglichen hatte.

Dezember 2024

In Frankreich wurde ein Vertrag über den Erwerb von Maschinen zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossen. Eine Drittgesellschaft, die beabsichtigte, die Maschinen zu übernehmen, nahm an den Verhandlungen teil und beglich teilweise auch Rechnungen des Käufers.

Später forderte der Verkäufer die Zahlung der ausstehenden Rechnungen und klagte sowohl gegen den Käufer als auch gegen die Drittgesellschaft.

Das französische Berufungsgericht betrachtete die Drittgesellschaft als „offensichtlichen Gesellschafter“ des Käufers und verurteilte beide Parteien solidarisch zur Begleichung der offenen Rechnungen.

In seiner Entscheidung vom 4. September 2024 hob das französische Kassationsgericht jedoch dieses Urteil auf. Es stellte klar, dass die Drittgesellschaft kein vertragliches Verhältnis mit dem Verkäufer eingegangen war. Die Zahlung einer Rechnung, die sie nicht betraf, begründete keine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der gesamten Forderung. Daher war die Verurteilung zur Zahlung der offenen Rechnungen des Käufers durch das Berufungsgericht nicht gerechtfertigt.