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ZUSTELLUNG VON VERWALTUNGSAKTEN MUSS AN DIE RICHTIGE ADRESSE ERFOLGEN

Entscheidung des „Conseil d’Etat“ vom 16. Dezember 2022

Es obliegt der Finanzverwaltung, die Verwaltungsakte an die vom Steuerpflichtigen angegebene Adresse zu senden. Davon kann sie jedoch absehen, wenn sie nachweist, dass der angegebene Wohnsitz falsch ist und die neue Adresse den Ort darstellt, an dem der Steuerpflichtige tatsächlich wohnt. Dabei ist der Umstand, dass der Verwaltungsakt zunächst an eine falsche Adresse gerichtet oder durch eine Person, die hierzu nicht berechtigt war, angenommen wurde, unerheblich, soweit der Steuerpflichtige von dem Akt Kenntnis erlangte.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wohnte der Steuerpflichtige nicht mehr in dem der Finanzverwaltung bekannten Ort in den USA. Letztere hatte deshalb den Vorgang zu Händen der Mutter des Steuerpflichtigen an deren Wohnsitz verschickt. Die Adresse ergab sich aus den Bankauszügen, die die Finanzverwaltung berechtigt ist, bei den Banken einzuholen.

Das oberste Verwaltungsgericht („Conseil d’Etat“), Urteil vom 16. Dezember 2022, entschied, dass die Ansicht der Finanzverwaltung und die des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft waren. Es war unterlassen worden nachzuprüfen, ob der Steuerpflichtige tatsächlich an der Adresse seiner Mutter lebte oder ob er davon Kenntnis hatte, dass die Verwaltungsakte an die Adresse seiner Mutter verschickt worden war.